das zum thema filesharing:
In Deutschland wird den Urhebern von Werken ein grundsätzlicher Schutz vor unerlaubter Vervielfältigung gewährt. Jede „Vervielfältigung“ (downloaden, speichern, auf CD brennen) bedarf der Zustimmung des Urhebers. Jedoch ist das Gesetz von 1965 sehr offen formuliert. Somit gibt es eine Ausnahme für private Vervielfältigungen. Nach einer solchen Regelung, juristisch „Schranke“ genannt, sind Vervielfältigungen im privaten Umfeld zustimmungsfrei erlaubt.
Die Schranke für private Vervielfältigungen, § 53 Absatz 1 UrhG, gilt für das Speichern eines Musikstücks auf der Festplatte, dessen Komprimierung, Kopie in einen anderen Ordner, dem Upload auf einen Server und auch den Download von einem anderen Rechner und das Brennen des Stückes auf eine CD. Verboten sind diese Handlungen jedoch nicht - das Ausschließlichkeitsrecht der berechtigten Komponisten, Musiker und Plattenfirmen ist hier nur auf den Anspruch auf Vergütung beschränkt. Dagegen entfällt das Recht, derartige Handlungen zu verbieten. Dies gilt zumindest solange, wie man seine Kopien nur selbst konsumiert oder diese allenfalls im Freundeskreis weitergibt.
Die Schranke gilt allerdings nur für private Vervielfältigungen und nicht für das Kopieren von Software. Computerprogramme sind von den Rechten zur privaten Vervielfältigung (nicht Sicherheitskopie) ausgeschlossen, was bedeutet, dass der Tausch solcher Werke über Filesharing-Programme illegal ist.
Eine andere Schranke wird im Urheberrecht bei Fällen der öffentlichen Wiedergabe gesetzt, wie dem Internet- oder dem P2P-Angebot. Nach § 52 UrhG entfällt die Pflicht, beim Berechtigten um Zustimmung zu ersuchen, wenn die öffentliche Wiedergabe von Werken im Rahmen einer Veranstaltung stattfindet, die keinen kommerziellen Zwecken des Veranstalters dient und an der jeder kostenlos teilnehmen kann. Veranstalter in diesem Sinne ist derjenige, der die öffentliche Wiedergabe der Werke steuert und beeinflusst. Dies ist bei allen Filetausch-Programmen derjenige, der auf seinem privaten Rechner Musik zum Download anbietet. Nur die User der Filesharingdienste können beeinflussen, welche Musikstücke angeboten werden und zu welchem Zeitpunkt.
Die User von Filesharingdiensten verfolgen mit ihrem Musikangebot keine kommerziellen Zwecke, jedenfalls nicht, soweit es sich hier um Privatleute handelt. Die Teilnahme am Netz ist ebenso kostenlos wie die hierfür nötige Client-Software. Nach dieser Schrankenvorschrift ist es im übrigen auch erlaubt, nach obigen Ausführungen zulässigerweise hergestellte Privatkopien, also etwa aus dem Netz heruntergeladene MP-3-Files über den eigenen Rechner zum Download bereitzuhalten, obwohl diese dann die Privatsphäre verlassen. Grundsätzlich ist dies durch § 53 Absatz 6 UrhG untersagt, das gilt hingegen nur, wenn § 52 UrhG nicht die öffentliche Wiedergabe untersagt und demgegenüber als vorrangig anzusehen ist.
das nur mal so als info